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Welche Steuern im Einzelhandel anfallen

Steuern für Einzelhändler – wer zahlt was?

Ob Sie einen Blumenladen oder einen Kiosk eröffnen – das Thema Steuer ist im Einzelhandel für alle Unternehmer und Unternehmerinnen relevant. Und meist müssen Sie sich mit einer ganzen Reihe von Steuerarten auseinandersetzen. Das Spektrum kann von der Einkommensteuer über die Gewerbe-, Vor- und Umsatzsteuer bis hin zur Körperschaftsteuer reichen. Welche Steuern im Einzelhandel konkret zum Tragen kommen, richtet sich nach der Art Ihres Unternehmens. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Steuerarten für die jeweiligen Rechtsformen im Folgenden kurz vor.

Pflicht zur Umsatzsteuer im Einzelhandel 

Die Umsatz- bzw. Vorsteuer ist ein zentrales Thema im Einzelhandel, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Denn jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer beträgt in Deutschland im Allgemeinen 19 Prozent. Einige Waren werden jedoch nur mit 7 Prozent besteuert. Hierzu zählen unter anderem viele landwirtschaftliche Produkte, zahlreiche Nahrungsmittel, manche Getränke und die meisten Zeitschriften, Zeitungen sowie Bücher. Allerdings wird nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer wirklich belastet. Konkret bedeutet dies: Sie rechnen die auf verkaufte Waren erhaltene Umsatzsteuer und die selbst an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer (die sogenannte Vorsteuer) gegeneinander auf. Haben Sie mehr Umsatzsteuer erhalten als selbst Vorsteuer gezahlt, müssen Sie die Differenz monatlich oder einmal im Quartal ans Finanzamt abführen.

Einzelunternehmer bzw. -unternehmerin oder Personengesellschaft: Diese Steuern müssen Sie im Einzelhandel zahlen

Wer einen Pralinenladen oder eine Modeboutique als Einzelperson betreibt, gilt als Einzelunternehmer beziehungsweise -unternehmerin. Wenn Sie sich mit einer weiteren Person zusammentun, handelt es sich um eine Personengesellschaft. Die gängigsten Varianten sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Ob Einzelunternehmer oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft – in beiden Fällen müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Der Gewinn, der mit dem Geschäft erzielt wird, ist bei beiden Varianten nicht separat zu versteuern. Er wird vielmehr anteilig in der individuellen Einkommensteuererklärung aufgeführt und entsprechend versteuert. Ermittelt wird der Gewinn entweder mithilfe einer Bilanz oder bei Umsätzen unter 600.000 Euro im Jahr per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Gleichzeitig muss Ihr jährlicher Gewinn weniger als 60.000 Euro betragen, damit Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und eine EÜR erstellen dürfen. Wie hoch der Gewinnanteil in einer Personengesellschaft ausfällt, ist im jeweiligen Gesellschaftervertrag geregelt. 

Darüber hinaus erhebt der Fiskus Gewerbesteuer, da es sich bei Einzelhändlern und Einzelhändlerinnen um Gewerbetreibende handelt, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Wie viel Gewerbesteuer Sie zahlen müssen, richtet sich nach dem Hebesatz Ihrer Gemeinde und dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag entspricht dem einkommensteuerlichen Gewinn. Die abgeführte Gewerbesteuer wiederum ist in Teilen auf die Einkommensteuer anrechenbar. Darüber hinaus gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro, den Sie von Ihrem Gewerbeertrag abziehen müssen. Die Steuer wird dementsprechend erst für Gewinne fällig, die über diesen Freibetrag hinausgehen. 

Steuer im Einzelhandel für Kapitalgesellschaften

Wer einen Laden eröffnen möchte, kann hierfür auch eine Kapitalgesellschaft gründen. Zu den bekanntesten Varianten gehören die sogenannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), des Weiteren eine Unterform der GmbH, nämlich die Unternehmergesellschaft oder kurz UG (ebenfalls haftungsbeschränkt), sowie die Aktiengesellschaft (AG). Bei diesen Rechtsformen ist auf den erzielten Gewinn Körperschaftsteuer zu zahlen. Konkret sind dies 15 Prozent des Gewinns. Darüber hinaus werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer fällig. Damit summiert sich die Steuerbelastung auf 15,825 Prozent. Sofern sich die Gesellschafter Gewinn ausschütten, muss auf den ausgeschütteten Betrag zusätzlich Abgeltungsteuer, ferner als Kapitalertragsteuer bezeichnet, gezahlt werden. Diese beträgt 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, insgesamt werden also 26,375 Prozent erhoben. Ebenso wie Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften gewerbesteuerpflichtig. Im Unterschied zu den beiden erstgenannten Rechtsformen gibt es bei Kapitalgesellschaften jedoch keinen Freibetrag. Das bedeutet: Die Gewerbesteuer wird für den gesamten körperschaftsteuerlichen Gewinn fällig.

 

Überblick: Steuer im Einzelhandel für unterschiedliche Rechtsformen 

Einzelunternehmen und Personengesellschaften 

  • Vor- und Umsatzsteuer: 19 bzw. 7 Prozent 
  • Einkommensteuer: individueller ESt-Satz zwischen 14 und 42 Prozent 
  • Gewerbesteuer: abhängig von Hebesatz der Gemeinde und Gewinn (Freibetrag 24.500 Euro)

 

Kapitalgesellschaften       

  • Vor- und Umsatzsteuer: 19 bzw. 7 Prozent 
  • Gewerbesteuer: abhängig von Hebesatz der Gemeinde und Gewinn (kein Freibetrag) 
  • Körperschaftsteuer: 15,825 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) 
  • Abgeltung-/Kapitalertragsteuer: 26,375 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag)

Exkurs: Steuer im Einzelhandel, elektronische Kassensysteme und die Registrierkassenpflicht

Um die Steuerhinterziehung mithilfe von Fälschungsprogrammen an elektronischen Registrierkassen zu verringern, sind Einzelhändler und - händlerinnen dazu verpflichtet, fälschungssichere Kassensysteme einzusetzen. Seit 2020 müssen elektronische Registrierkassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung versehen werden. Mit dem 31.12.2022 ist außerdem die dafür geltende Übergangsfrist abgelaufen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ladeninhaber und -inhaberinnen in Deutschland Umsätze löschen, um die Steuerbelastung zu senken. Allerdings sind diese gesetzlichen Regelungen nicht gleichbedeutend mit einer für alle Händler und Händlerinnen geltenden Registrierkassenpflicht. Haben Sie bislang eine offene Ladenkasse geführt, können Sie dies auch weiterhin tun. Es gibt also keine Registrierkassenpflicht in Deutschland. Den umfassenden Erfassungs- und Archivierungspflichten müssen Sie jedoch gerecht werden. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeberbeitrag: Registrierkassenpflicht ab 2020 schützt gegen Manipulationen >>

Tipp: Im Einzelhandel brauchen Sie zwar kein Steuerexperte beziehungsweise keine Steuerexpertin zu sein. Es macht aber durchaus Sinn, die Expertise eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberaterin hinzuzuziehen. So bleiben Sie bei Neuerungen auf dem Laufenden, behalten Ihre Steuern im Blick, können nötige Rücklagen bilden und verhindern unliebsame Überraschungen.

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Ratgeber Einzelhandel

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